Tierschutzverein St. Georgen u.U. e.V.
Gemeinsam stark für Tiere!

Fundtiere - Die rechtliche Seite


Als Fundtiere bezeichnet werden Tiere, welche ihrem Halter entlaufen/entflogen sind und von einer anderen Person aufgefunden werden.  
Meist handelt es sich um Hunde und Katzen.  Das Fundrecht wird im  Bürgerlichen Gesetzbuch  965 ff. BGB geregelt. Nach  90 a Satz 3 BGB sind die Bestimmungen des Fundrechts auf Fundtiere anzuwenden.
Somit ist diejenige Gemeinde zuständig in der das Tier aufgefunden wurde.
Für den Finder eines Tieres ist nun wichtig zu beachten, dass er den Fund unverzüglich der zuständigen Gemeinde anzeigt und sich eine Fundtieranzeige ausstellen lässt. Ist das Bürgeramt geschlossen, übernimmt die Polizei diese Funktion. Die Fundanzeige ist eine im Gesetz festgelegte Pflicht des Finders. Das Unterlassen der Fundanzeige kann strafrechtlich als Fundunterschlagung gewertet werden.
Die zuständige Gemeinde oder Polizei entscheidet nun wo das Tier unterzubringen ist. Fällt die Wahl auf das Kreistierheim Donaueschingen ist unser Notdienst 24 Stunden täglich für die Gemeinde oder Polizei zu erreichen. Das Tier kann sofort und zu jeder Zeit bei uns untergebracht werden.
Wir bitten darum den behördlichen Weg einzuhalten, damit die Tiere schnellstmöglich untergebracht werden können und der Besitzer ermittelt wird.

(Quelle: Kreistierheim Donaueschingen)